AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Transportdienstleistungen durch Roman Bondar ,“Kleine Transporte”

1. Allgemeines

1.1. Geltungsbereich
Die folgenden AGB fur Kleintransporte regeln die Vertragsbedingungen zwischen Roman Bondar, nachfolgend -”Transportunternehmer”- und Unternehmen bzw. Privatpersonen, die einen Transportauftrag erteilen bzw. erteilt haben, nachfolgend -”Versender”-.

1.2. Geschäftsbedingungen des Versenders
Geschäftsbedingungen des Versenders gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vom Transportunternehmer bestätigt werden.
2. Anfrage , Angebot , Bestellung, Auftrag , Abstimmung , Auftragsannahme
2.1. Anfrage
Anfragen des Versenders sind grundsätzlich unverbindlich und nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden. Sie können telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder postalisch erfolgen.
2.2. Angebot
Nach Eingang der unverbindlichen Anfrage verpflichtet sich der Transportunternehmer, dem Versender schnellstmöglich, längstens jedoch innerhalb von 24 Stunden ein Angebot zu unterbreiten.
Voraussetzung dafür sind folgende Mindestangaben:
– Ort, Datum und Zeit der gewünschten Abholung
– Ort, Datum und Zeit der gewünschten Anlieferung
– Angaben zum Transportgut (L,B,H, Gewicht) mindestens geschätzt,
– Angaben zu Be- und Entlademöglichkeiten (Be- und Entladung durch den Transportunternehmer ist “per Hand” bzw. mit der Technik des Verladers – als Zusatzleistung – gesondert zu vereinbaren),
– Gültige E-Mail-Adresse bzw. Telefaxnummer, auf die der Versender Zugriff hat.
Das Angebot des Transportunternehmers erfolgt per E-Mail bzw. per Telefax und behält jeweils für 1 Woche seine Gültigkeit.
Sollte der Versender auf das Angebot des Transportunternehmers nicht reagieren, geht dieser davon aus, dass eine Bestellung / ein Transportauftrag nicht beabsichtigt ist.
Eine Terminzusage erfolgt durch ein Angebot grundsätzlich nicht. Diese kann grundsätzlich nur durch Bestellung / verbindlichen Auftrag erfolgen. Der Transportunternehmer ist im Vorfeld eines Auftrages bemüht, Terminwünsche des Versenders zu berücksichtigen, garantiert deren Einhaltung jedoch erst durch Annahme des Transportauftrages (2.5).
2.3. Bestellung , Auftrag
Der Versender vervollständigt das vom Transportunternehmer übersandte Angebot und sendet dieses mit seiner Unterschrift per Telefax als Bestellung / Auftrag an den Transportunternehmer zurück.
2.4. Abstimmung
Zur Klärung von Missverständnissen und Abstimmung der Einzelheiten tragen Versender und Transportunternehmer mit dem Ziel eines reibungslosen Ablaufes durch Telefonate bzw. per E-Mail oder Telefax bei.
2.5. Auftragsannahme
Der Transportauftrag kommt – formal – zustande, wenn der Transportunternehmer mit seiner Unterschrift auf der Bestellung des Versenders den Auftrag angenommen und die Auftragsannahme durch Rückuebersendung des Formulars mittels Telefax an den Versender bestätigt hat.
3. Leistungen: Beförderung , Annahme , Durchführung , Entgelte

3.1. Beförderung
Befördert werden Güter, die für die Beförderung mit Kraftfahrzeugen von 0 bis 3,5 to zul. Gesamtgewicht geeignet sind.

Ausgeschlossen sind grundsätzlich alle temperaturgeführten Güter, leicht verderblichen Lebensmittel, Güter mit besonderem Wert, wie z.B. Gold, Schmuck, Geld, Münzen, Urkunden, Kunstgegenstaende usw., Tiere und ekelerregenden Stoffe. Hierzu gehören auch gefährliche Güter, die der Verordnung über die Beförderung von Gefahrgut auf der Strasse und besonderer Kennzeichnungspflicht unterliegen.
In besonderen Einzelfaellen können grundsätzlich ausgeschlossene Güter befördert werden, wenn dies unmissverstaendlich und schriftlich gesondert vereinbart wurde. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantworten in solchen Fallen Versender und Transportunternehmer gemeinsam.

3.2. Annahme
Der Transportunternehmer ist nicht verpflichtet, den Inhalt von Sendungen zu überprüfen. Die Annahme von Sendungen, die entsprechend (3.1) vom Transport ausgeschlossen sind, kann nicht als konkludentes Verhalten des Transportunternehmers ausgelegt werden.

Für Schäden, die durch die Übergabe von der Beförderung ausgeschlossener Güter an Sach- und Transportmitteln des Transportunternehmers, Gütern sonstiger Versender entstehen sowie Personenschaden haftet der Versender.

3.3. Durchführung
Die Beförderung erfolgt grundsätzlich durch den Transportunternehmer selbst.
Der Einsatz von Unterauftragnehmern ist nicht vorgesehen, in unabwendbaren Situationen bei Verhinderung des Transportunternehmers jedoch nicht ausgeschlossen.
Die Auswahl des Transportweges und der Transportart obliegt dem Transportunternehmer. Besondere Wünsche des Versenders hierzu sind ggf. im Formular Angebot/Auftrag anzugeben und werden durch Auftragsannahme durch den Transportunternehmer Vertragsgegenstand.

3.4. Entgelte
Die Höhe des Entgeltes für die Beförderungsleistung ist Inhalt des Formulars Angebot/Auftrag und wird mit Auftragsannahme durch den Transportunternehmer zum Vertragsgegenstand. Eine spätere Abänderung des vereinbarten Entgeltes durch den Versender ist ausgeschlossen.
Der Transportunternehmer behält sich bei unzutreffenden Angeben des Versenders hinsichtlich ggf. erforderlicher Zusatzleistungen (4.1) eine Nachberechnung vor.

4. Übernahme , Frachtpapiere , Ablieferung , Ladehilfsmittel

4.1. Übernahme
Der Versender stellt das Beförderungsgut mit Frachtpapier oder Lieferschein zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort bereit.
Steht das Beförderungsgut nicht oder nicht rechtzeitig am vereinbarten Ort bereit oder ist die Übernahme aus anderen, vom Versender zu vertretenden Gründen unmöglich, behält sich der Transportunternehmer die Berechnung von Wartezeiten bzw. den Rücktritt aus dem Vertrag sowie eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 50 % des vereinbarten Entgeltes vor.
Der Versender sorgt fur sachgerechte Verpackung und stellt ggf. erforderliche Ladehilfen.
Unterstützung bei Verpackung und Beladung durch den Transportunternehmer sind möglich, müssen jedoch bereits bei Auftragserteilung (2,3;2,4) als Zusatzleistung vereinbart werden.
Die Sicherung des ordnungsgemäß verpackten Transportgutes auf den Fahrzeugen selbst durch Gurte etc. übernimmt der Transportunternehmer.

Für Be- und Entladung wird mit dem Angebot (2.2) jeweils eine geschätzte Zeit angenommen. Der Versender verpflichtet sich, die tatsächlich zu erwartende Ladezeit korrekt einzuschaetzen und ggf. abzuändern, da diese als Zusatzleistung gesondert zu vergüten ist.

4.2. Ablieferung
Das Beförderungsgut wird dem vom Versender angegebenen Empfänger bzw. dessen Erfuellungsgehilfen gegen Quittung (Unterschrift, Stempel, Datum und Uhrzeit) zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort übergeben.
Der Versender erhaelt mit der Rechnung bzw. auf gesondert vereinbartem Weg (Telefax, …) diesen Zustellnachweis sowie ggf. einen Durchschlag seines Frachtpapiers bzw. Lieferscheins.
Steht der vom Versender angegebenen Empfänger bzw. dessen Erfüllungsgehilfe nicht oder nicht rechtzeitig am vereinbarten Ort bereit oder ist die Übergabe aus anderen, vom Versender oder Empfänger zu vertretenden Gründen unmöglich, behält sich der Transportunternehmer die Berechnung von Wartezeiten bzw. die Rücklieferung des Transportgutes an den Versender zu dem für die Lieferung vereinbarten Entgelt bzw. Schadenersatz in angemessener Höhe für Lagerung, ggf. Entsorgung des Transportgutes oder für entgangene Aufträge etc. vor.

4.3. Ladehilfsmittel
Paletten oder andere Ladehilfsmittel werden grundsätzlich nicht getauscht. Wunscht der Versender den Austausch, muss dies gesondert im Voraus (2.3,2.4) vereinbart werden.

5. Haftung: Grundsatz , Höchsthaftung , Schäden, Fristen

5.1. Grundsatz
Der Transportunternehmer haftet national nach HGB und international nach CMR.

5.2. Höchsthaftung
Die Höchsthaftung nach HGB ist für Verlust, Teilverlust, Beschädigung oder Teilbeschädigung der Sendung auf einen Betrag von 8,33 SZR pro Kilogramm begrenzt. Eine höhere Haftung ist gesondert schriftlich zu vereinbaren.

5.3. Schäden , Fristen
Für Schäden und Lieferfristüberschreitungen aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen, nicht im Verantwortungsbereich des Transportunternehmers liegenden, Ursachen (z.B. Streiks, Stau, Aussperrungen, Krieg, Unwetter usw.) ist eine Haftung ausgeschlossen.

6. Internationale Transporte und Dokumente
6.1.
Transporte im grenzüberschreitendem Verkehr werden nur mit Kraftfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht durchgefürt.

6.2.
Der Versender stellt alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente und ist für deren Inhalt verantwortlich. Der Versender erklärt durch Erteilung des Angebotes (2.3) seine Kenntnis darüber, dass unrichtig abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, einschliesslich Beschlagnahme und Verkauf der Ware nach sich ziehen können.

7. Anwendbares Recht , Gerichtsstand
7.1.
Für die Wahrung und Durchsetzung aller Rechte und Pflichten der Beteiligten gilt das Deutsche Recht.
7.2
Gerichtsstand ist der Sitz des Transportunternehmers.
8. Salvatorische Klausel
Sollte/n eine oder mehrere Klausel/n dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dennoch im übrigen wirksam bestehen.

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